des Vereins Eigenheimervereinigung Moosburg e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung Moosburg e.V. Er hat seinen Sitz in 85368 Moosburg an der Isar. Der Verein ist am Amtsgericht München- Registergericht, VR. 130121 eingetragen.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Familieneigenheimes (Kleinsiedlung, Eigenheim etc.) die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung,
die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-versicherungsschutzes,
die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft,
die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen Gemeinschaft,
die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde,
die Ausleihe von Gemeinschaftsgeräten an die Vereinsmitglieder,
die Zusammenfassung aller Bau-/Grundstücks- und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Frauen und Männern.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Aufnahmedatierung erfolgt zum nächsten Ersten des Folgemonats der Antragstellung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von den Hinterbliebenen, welche Eigentümer des Eigenheimes werden, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mietgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereins schädigt, bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht.
Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst einer Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

Pflichten

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge, sowie
etwaiger Umlagen.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidet die Mitglieder-
Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet dies unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

 

§ 5
Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

Vorstand
Verwaltungsrat
Mitgliederversammlung

 

§ 6
Vorstand

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier und dem 1. Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt (siehe Geschäftsordnung).
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7
Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens 3 Mitgliedern, höchstens jedoch je 50 Vereinsmitgliedern ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 6 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Der Vorstandschaft und den Ehrenvorsitzenden ist ein Stimmrecht ohne Wahl im Verwaltungsrat gegeben.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Das Amt des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind auf Antrag zu ersetzen. Den Vereinsorganen (nicht Vorstand) kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt (siehe Geschäftsordnung).

 

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

Rechenschaft- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Vertrauensfrage des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Revisoren,
Wahl von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen,
Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes,
Vergütung der Vereinsorgane gemäß Geschäftsordnung
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
Auflösung des Vereines.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9
Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist die ¾ Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Die geänderten Paragraphen/Absätze müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen durch Auslage bei der Vorstandschaft.

 

§ 10
Revisoren und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 6 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal nach Beendigung des Kalenderjahres und vor der Jahreshauptversammlung die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrat und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
(3) Die Revisoren müssen nicht Mitglied im Verein sein.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muß.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(3) Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines und deren Durchführung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12
Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

 

§ 13
Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.April 2016 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Download der Satzung als PDF